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Alternative Investments besteuern

Wer Kapital in einem Alternativen Investment anlegen möchte, sollte sich vorab darüber informieren, welche steuerrechtlichen Aspekte bei einer unternehmerischen Beteiligung zu beachten sind. So weisen etwa die unterschiedlichen Assetklassen einige steuerliche Besonderheiten auf.

Vom Steuersparmodell zur Rendite

Das Modell des Alternativen Investments war für Anleger anfangs vor allem aufgrund der verschiedenen Steuervorteile attraktiv. Erst nach und nach entwickelten sich geschlossene Fonds zu Investments mit attraktiven Renditen. Der steuerliche Vorteil ergab sich aus Verlustzuweisungen aus negativen Einkünften, die gegenüber positiven Einkünften anderer Art geltend gemacht werden konnten. In dieser Form ist das nicht mehr möglich und lässt sich nun nur noch für Einnahmen gleicher Art verwenden.

Im Gegensatz zu offenen Fonds wird die Besteuerung geschlossener Fondsbeteiligungen demnach nicht nur auf Basis der Abgeltungssteuer vorgenommen. Die Erträge hieraus müssen Sie daher als Anleger in Ihrer Einkommensteuer z.B. als „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ oder als „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“ angeben. Die Besteuerung erfolgt dann zu Ihrem persönlichen Steuersatz.

Steuerliche Besonderheiten: Assetklassen und Doppelbesteuerungsabkommen

Einnahmen aus geschlossenen Immobilienfonds werden regelmäßig als „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“ verortet. Eine steuerliche Besonderheit weisen geschlossene Schiffsfonds auf. Für sie ist die sogenannte Tonnagesteuer maßgeblich. Bei dieser werden nicht die tatsächlichen Einnahmen berücksichtigt, sondern auf Basis der Schiffsgröße die Steuer berechnet. Eine weitere Option für Steuervorteile bietet die Investition im Ausland. Gelten dort geringere Steuersätze, steigt häufig die Rendite vor Steuern. Darüber hinaus können sich durch Freibeträge auch bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer Steuervorteile für Anleger ergeben.

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