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Wie die BaFin alternative Investmentfonds mit fixem Kapital reguliert

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) reguliert seit Inkrafttreten des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) im Juli 2013 jedes Investmentvermögen und damit sowohl die Verwalter von alternativen Investmentfonds (AIF) als auch die alternativen Investmentfonds selbst. Das gilt unabhängig von ihrer rechtlichen Struktur gleichermaßen für Investment-Aktiengesellschaften mit fixem Kapital oder Investment-Kommanditgesellschaften.

Das hat weitreichende Konsequenzen. Zum Beispiel gibt es eine Erlaubnis- oder Registrierungspflicht für Verwalter und deren laufende Beaufsichtigung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Außerdem wurden eine Prospektpflicht sowie ein angemessenes Risiko- und Liquiditätsmanagement eingeführt. Hinzu kommen die Einrichtung einer Verwahrstelle zur Verwahrung der Vermögensgegenstände sowie weitreichende Transparenz- und Offenlegungspflichten gegenüber der BaFin und Anlegern.

Das Kapitalanlagegesetz unterscheidet dabei zwischen internen und externen Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG). Bei einer internen KVG verwaltet sich die AIF-Investmentgesellschaft selbst; diese Variante ist bei Sachwertbeteiligungen in Form von AIF eher selten. Üblich ist die externe KVG, die als eigenständige Verwaltungsgesellschaft ein oder mehrere AIFs verwaltet.

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht muss KVG zulassen

Bevor ein Verwalter mindestens das Portfoliomanagement oder das Risikomanagement für ein oder mehrere Investmentvermögen übernehmen kann, muss er sich an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden und entweder eine Registrierung oder eine Erlaubnis beantragen. Entscheidend ist dabei vor allem die Höhe des Wertes der verwalteten Vermögensgegenstände: Wird die Schwelle von 100 Millionen Euro nicht überschritten, ist eine Registrierung möglich, die deutlich geringere Anforderungen seitens der BaFin nach sich zieht. Registrierte KVGs unterliegen bestimmten Verhaltens- und Organisationspflichten sowie Regelungen zur Verwahrstelle und zum Vertrieb. Oberhalb dieser Grenze ist eine Erlaubnis zwingend notwendig und nur mit sehr viel mehr Aufwand zu bekommen.

Anforderungen an eine AIF-Verwaltungsgesellschaft

Der Erlaubnisantrag, den eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht stellen muss, erfordert umfassende Angaben und Nachweise. Verlangt werden unter anderem:

  • Nachweise über ein Anfangskapital von mindestens 300.000 Euro für eine interne KVG und 125.000 Euro für eine externe.
  • Mindestens zwei Geschäftsleiter, die zuverlässig und fachlich geeignet sind. Als fachlich geeignet wird eine Person betrachtet, die in ausreichendem Maße über praktische und theoretische Kenntnisse des betreffenden Geschäftes und über Leitungserfahrung verfügt. Letztere wird im Falle einer mindestens dreijährigen leitenden Funktion in einem Unternehmen vergleichbarer Größe und Geschäftsart unterstellt.
  • Geschäftspläne, die neben der Organisationsstruktur der Gesellschaft auch Angaben darüber enthalten, wie sie ihren Pflichten nach dem KAGB nachkommen will. Das schließt unter anderem Plan-Bilanzen und Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen der nächsten drei Jahre sowie eine Darstellung der geplanten internen Kontrollverfahren ein. Besondere Bedeutung kommt der Beschreibung eines Risikomanagementprozesses zu, der insbesondere eine dauerhafte Risiko-Controlling-Funktion beinhaltet, die hierarchisch und funktionell von den operativen Bereichen getrennt ist. Das Risikomanagementsystem muss sicherstellen, dass alle Risiken laufend erfasst, gemessen, gesteuert und überwacht werden können.
  • Angaben über die Vergütungspolitik und Vergütungspraxis.
  • Eine Auflistung aller Auslagerungsunternehmen.
  • Angaben zu Anlagestrategien.
  • Anlagebedingungen, Satzungen oder Gesellschaftsverträge aller AIF, die die Gesellschaft plant zu verwalten, sowie die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag der AIF-KVG selbst, wenn sie als externe KVG agiert.
  • Angaben zu den Vereinbarungen zur Beauftragung der Verwahrstellen für jeden AIF, den die KVG plant zu verwalten.

BaFin-Anforderungen an einen geschlossenen AIF

In Deutschland aufgelegte geschlossene Publikumsfonds unterliegen zusätzlich einer Produktaufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die BaFin muss also die Anlagebedingungen eines AIF erst prüfen und genehmigen, bevor die Anteile Anlegern zum Kauf angeboten werden dürfen. Um die Umsetzung der umfassenden Vorgaben des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) zu vereinfachen und zu erleichtern, hat die Bafin gemeinsam mit der Bundesvereinigung Spitzenverbände der Immobilienwirtschaft (BSI) und dem Bundesverband Investment und Asset Management e.V. (BVI) Muster-Bausteine für Anlagebedingungen geschlossener Investmentvermögen entwickelt, die den aufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen des Gesetzes genügen. Abweichende Formulierungen und Regelungen akzeptiert die Bundesanstalt für Finanzdienstleitungsaufsicht nur, wenn sie nicht hinter den vereinbarten Standards zurückbleiben. Gegebenenfalls müssen die Musterformulierungen im konkreten Fall noch ergänzt und angepasst werden. Hier einige der wesentlichen Punkte, die in den Anlagebedingungen berücksichtigt werden müssen:

  • Der AIF darf nur Vermögensgegenstände erwerben, die in einer Liste im KAGB aufgeführt sind; dazu gehören grundsätzlich Sachwerte wie Immobilien, Flugzeuge, Schiffe und Anlagen für erneuerbare Energien, aber auch Beteiligungen an nicht börsennotierten Unternehmen oder Anteile an anderen geschlossenen AIF.
  • Das Fondsvermögen sollte in der Regel in einen Produktpool von mindestens drei Sachwerten angelegt werden, um eine Risikostreuung zu erreichen (Drei-Objekt-Grenze).
  • Fremdkapital darf nur bis zu 60 Prozent des Fondsvolumens aufgenommen werden, und auch nur, wenn die Kreditaufnahme in den Anlagebedingungen schon vorgesehen ist und zu marktüblichen Konditionen erfolgt.
  • Währungsrisiken sind maximal bis zu einer Größenordnung von 30 Prozent des Fondsvermögens zulässig.
  • Derivate dürfen ausschließlich zu Sicherungszwecken eingesetzt werden.
  • Kostenregelungen müssen nachvollziehbare Angaben zur Methode, Höhe und Berechnung von Vergütungen und Aufwendungserstattungen enthalten. Alle anfallenden Kosten müssen mit vorab verbindlich festgelegten Obergrenzen aufgeführt werden.
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