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Laufende Kosten von Fonds: Maßgeblich für die Rendite

Die laufenden Kosten eines Fonds sind Anlegern meist weniger bewusst als zum Beispiel der Ausgabeaufschlag, der bei dem Kauf einer Beteiligung an einem geschlossenen Fonds anfällt. Dabei haben die laufenden Kosten weit mehr Einfluss auf die Rendite des Investmentvermögens, weil sie jedes Jahr einen ertragsmindernden Effekt haben. Anleger sollten sich vor der Entscheidung für einen Fonds gut informieren – über die einmaligen Kosten genauso wie über die laufenden. Die Gesamtkosten müssen in den gesetzlich vorgeschriebenen Fondsunterlagen ausgewiesen sein, die jeder Interessent erhält: dem Verkaufsprospekt, den Anlagebedingungen und den wesentlichen Anlegerinformationen (wAI).

Seit Anfang 2018 hat der Gesetzgeber die Rechte von Anlegern noch weiter gestärkt: Die MiFID-II-Regelungen (Markets in Financial Instrumental Directive) schreiben eine vollständige Kostentransparenz vor. Jeder Anleger muss umfassend sowohl über die Kosten eines Produkts als auch die Kosten der Beratung und Vermittlung informiert werden.

Einmalige und laufende Kosten von Fonds

Einmalige Kosten oder auch Initialkosten sind Aufwendungen und Vergütungen, die bei Auflage eines geschlossenen Fonds anfallen. Das sind zum Beispiel Kosten für Konzeption und Marketing.

Laufende Kosten von Fonds fallen während der gesamten Laufzeit der Investition an. Dazu gehören unter anderem:

  • die jährlichen Vergütungen für Verwaltungsgesellschaft und Verwahrstelle
  • Transaktions- und Investitionskosten, die beim Erwerb und Verkauf der Investitionsobjekte anfallen
  • Kosten, die bei der Bewirtschaftung der Sachwerte oder bei der Verwaltung des Investmentvermögens anfallen, etwas für externe Sachverständige sowie die Steuer- und Rechtsberatung

Weichkosten stellen erheblichen Faktor dar

Sowohl bei den einmaligen als auch bei den laufenden Kosten von geschlossenen Fonds entfällt ein großer Teil auf Positionen, die nicht im direkten Zusammenhang mit den Anlageobjekten des Fonds stehen. Diese Kosten werden als Weichkosten bezeichnet. Dazu zählen:

  • Ausgabeaufschlag (Agio)
  • Marketing- und Vertriebskosten
  • Kosten für die Beschaffung von Fremd- und/oder Eigenkapital einschließlich des Agios
  • Vergütungen für Komplementäre, Treuhänder und Initiatoren
  • Kosten für Platzierungs- und Finanzierungsgarantien
  • Kosten für Finanzierungsvermittlung, Rechts- und Steuerberatung
  • Kosten für die Fonds- und Anlegerverwaltung
  • Gebühren für die Verwahrstelle
  • Asset-Manager-Vergütung

Diese Kosten werden nicht für den Kauf eines Sachwertes verwendet, sind also für den Anleger nicht gewinnbringend.

Weichkosten beeinflussen Rendite

Weichkosten lassen sich bei einer Geldanlage in geschlossene Fonds nicht vermeiden, weisen aber von Fonds zu Fonds und von Anlageklasse zu Anlageklasse große Unterschiede auf. Eine feste Größe, bis zu welcher Höhe Weichkosten akzeptabel sind, gibt es nicht. Einen Anhaltspunkt liefert die Weichkostenquote, die im Verhältnis zum Eigenkapital des Fondsvermögens abzüglich des zu zahlenden Ausgabeaufschlags (Agio) berechnet wird. Sie bietet zumindest eine gewisse Vergleichbarkeit von geschlossenen Fonds. Nach Empfehlungen von Verbraucherschützern sollte die Weichkostenquote nicht mehr als 15 Prozent betragen. Der Bundesgerichtshof sieht in (zu) hohen Weichkosten explizit eine Gefährdung der Wirtschaftlichkeit eines Fonds und schreibt daher vor, dass in der Anlageberatung ausdrücklich darauf hingewiesen werden muss.

Laufende weiche Kosten eines Fonds vermindern jedes Jahr die Erträge der Investition, wirken sich also unmittelbar auf die Rendite des Anteilinhabers aus. Sie sind damit ein wichtiger, aber nicht der einzige Faktor zur Beurteilung der Qualität eines Sachwertfonds: Ein niedriger Weichkostenanteil bedeutet nicht zwangsläufig eine hohe Rendite.

Gesetzliche Vorgaben für Weichkosten

Der Bundesgerichtshof urteilte 2004 und 2006 in verschiedenen Fällen zu Weichkosten bei geschlossenen Fonds. Demnach müssen

  • die für einen geschlossenen Fonds kalkulierten Weichkosten im Verkaufsprospekt vollständig und klar ausgewiesen werden,
  • die Weichkosten in einem angemessenen Verhältnis zu den erbrachten Leistungen der Beteiligung stehen sowie
  • die im Verkaufsprospekt veröffentlichten Weichkosten zweckgebunden eingesetzt und ihre Verwendung ausgewiesen werden.

MiFID II fordert vollständige Kostentransparenz

Die im Januar 2018 in Kraft getretenen MiFID-II-Vorschriften haben die Vorgaben noch verschärft. Der Gesetzgeber fordert, dass Anleger vollständig über die Kosten der Anlageprodukte und die Kosten der Beratung und/oder Vermittlung sowie sonstiger Dienstleistungen informiert werden. Die Gesamtkosten aus Dienstleistungskosten und Produktkosten müssen sowohl als Geldbetrag als auch als Prozentangabe dargestellt sein.

Bereits bei der Empfehlung eines Produkts, also vor Abschluss und Zeichnung (Ex-ante), müssen dem Kunden die voraussichtlichen Kosten auf Basis nachvollziehbarer Schätzungen schriftlich und verständlich vorgelegt werden. Nach Abschluss (Ex-post) hat der Anleger Anspruch auf eine jährliche Darlegung der tatsächlich entstandenen Kosten – erstmalig spätestens zwölf Monate nach Vertragsabschluss. Anleger sind auch über die Auswirkungen der Gesamt- und Nebenkosten auf die Rendite zu informieren.

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