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MiFID II: Schärfere Vorschriften sollen Anlegerrechte stärken

MiFID II steht für „Markets in Financial Instrumental Directive“, kurz auch Finanzmarktrichtlinie II. Sie ist am 3. Januar 2018 als Nachfolgerichtlinie von MiFID I in Kraft getreten, die schon 2004 als Rechtsgrundlage für den Handel mit Finanzinstrumenten geschaffen wurde. Anlass für die wesentlich dichteren Regulierungen in MiFID II waren die Finanzkrise von 2007 und die nachfolgende Euro-Krise. Die jetzigen Regelungen sollen die Schwachstellen des europäischen Finanzmarktes ausgleichen und für mehr Transparenz und Stabilität sowie einen besseren Anlegerschutz sorgen.

Maßgeblich beteiligt an der Ausgestaltung der MiFID II-Vorschriften waren die Europäische Kommission, der Europarat, das Europäische Parlament und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, kurz ESMA.

MiFID II betrifft alle Unternehmen, die in der Europäischen Union Wertpapierdienstleistungen anbieten. Neben Banken und Versicherungen sind das zum Beispiel Fondsanbieter, Vermögensverwalter und Börsen.

Emittenten müssen schon bei Produktentwicklung Zielmarkt festlegen

MiFID II soll sicherstellen, dass Kunden genau die Finanzprodukte bekommen, die zu ihrer jeweiligen Situation passen. Die Regelungen greifen bereits bei der Entwicklung neuer Finanzprodukte: Um eine Freigabe für ein Produkt zu erhalten, müssen die Emittenten schon bei der Planung den Zielmarkt festlegen. Sie müssen also definieren, für welche Kunden das entsprechende Produkt gedacht ist. Zu berücksichtigen sind folgende Aspekte:

  • Kundenkategorie (Privatanleger oder professioneller Kunde)
  • Kenntnisse und Erfahrungen
  • Finanzielle Verhältnisse und Fähigkeit, Verluste zu tragen
  • Risikotoleranz
  • Anlageziele und grundlegende Bedürfnisse

Helfen soll bei dieser Einschätzung eine Chancen-Risiko-Matrix. Mit dessen Hilfe sollen Vertrieb und Anleger schnell erkennen, wie riskant die Investition in einen bestimmten Fonds ist. Noch ist allerdings nicht geklärt, welches Raster Verwendung finden soll. Verbindliche Vorgaben dazu gibt es bisher nicht.

Anforderungen an Vermittler steigen

Für den Fondsvertrieb bedeutet MiFID II teils drastisches Umdenken und Umplanen. Das betrifft die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung einer Beratung ebenso wie die Vergütung der Berater.

Es beginnt damit, dass der Vertrieb selbst zu einem Abgleich des vom Emittenten vorgegebenen Zielmarktes verpflichtet wird. Er muss überprüfen, ob das angebotene Produkt zu den Kunden passt. Das macht eine Kundenkategorisierung notwendig.

Weiterhin verlangt MiFID II eine Beratung im bestmöglichen Interesse des Kunden. Diese Beratung muss aufwendig dokumentiert werden, damit ihre Ordnungsmäßigkeit sich gegebenenfalls nachweisen lässt. Das schlägt sich in einer Reihe neuer Anforderungen nieder:

  • Berater sind verpflichtet, für jeden Anleger eine sogenannte Geeignetheitserklärung anzufertigen, die das früher notwendige Beratungsprotokoll ablöst. In dieser Erklärung wird festgehalten, wie die Beratung auf diesen speziellen Kunden abgestimmt wurde: hinsichtlich seiner Kenntnisse und Erfahrungen, seiner finanziellen Verhältnisse (inklusive der ausdrücklichen Frage nach der Fähigkeit, Verluste zu tragen) und seiner Anlageziele (inklusive der ausdrücklichen Abfrage der Risikotoleranz) . Erst wenn der Kunde diese Erklärung erhalten hat, lässt sich das Geschäft abschließen.
  • Außerdem sind die vollständige externe und interne elektronische Kommunikation sowie alle Telefongespräche aufzuzeichnen, die die Anlageberatung oder -vermittlung betreffen. Darüber muss der Kunde vorab informiert werden. Er kann der Aufzeichnung widersprechen, dann allerdings darf das Geschäft nicht auf diesem Wege abwickelt werden. Die Aufzeichnungen müssen fünf Jahre aufbewahrt und dem Kunden auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.
  • Der Berater hat darüber hinaus weitere Aufzeichnungspflichten, wenn er im Anschluss an eine Beratung einen Auftrag erhält: Er muss den Initiator des Gesprächs, Zeitpunkt, Ort und Anwesende sowie Angaben zum Auftrag schriftlich festhalten.

Die Vergütungssysteme im Vertrieb von Fondsprodukten sind ebenfalls von MiFID II betroffen: Die Vergütung darf keine Anreize setzen, dem Kunden ein Produkt zu empfehlen, das seinen Bedürfnissen vielleicht gar nicht entspricht. Diese Auflage hat Auswirkungen:

  • Unabhängige Berater dürfen keine Zuwendungen von Dritten annehmen. Das beinhaltet auch Vergütungen, die ein Emittent eines Produktes einem Berater als Vertriebsprovision zahlt. Zuwendungen sind nur soweit erlaubt, wie sie dem Anleger eine höhere Qualität bieten und im Verhältnis zur angebotenen Leistung angemessen sind. Als höhere Qualität zählt beispielsweise ein breiteres Angebot von Produkten verschiedener Emittenten oder ein weitverzweigtes Filialberaternetzwerk.
  • Der Anleger ist vor Beginn der Anlageberatung oder -vermittlung und vor Abschluss eines Beratungsvertrags schriftlich und verständlich über die Gesamtkosten einer Geldanlage aufzuklären. Es muss ersichtlich sein, welche Kosten auf das Produkt (zum Beispiel Fonds) und welche auf die Dienstleistung (Vertrieb) entfallen. Der Kunde kann eine detaillierte Kostenübersicht verlangen.

Durch MiFID II soll für Anleger eine höhere Beratungsqualität und mehr Transparenz bei den Kosten erreicht und damit in der Finanz- und Eurokrise verloren gegangenes Vertrauen zurückgewonnen werden.

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